Definition "politisch exponierte Person"
Als politisch exponierte Person (PEP) wird gemäß § 2 Z 72 BWG eine natürliche Person bezeichnet, die ein wichtiges öffentliches Amt (z.B. Staats- und Regierungschef, Minister, Parlamentsmitglieder, Mitglieder von obersten Gerichten, Botschafter, Mitglieder von Rechnungshöfen, Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen staatlicher Unternehmen, udgl.) ausübt oder unmittelbare Familienmitglieder solch einer Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person. Eine Person, die seit mindestens einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt mehr ausübt, wird ex lege nicht mehr als politisch exponierte Person betrachtet.
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