Es ist ein Klassiker: Man glaubt den Partner fürs Leben gefunden zu haben, man gründet eine Familie und auch in finanziellen Dingen geht man den Weg grundsätzlich gemeinsam. Irgendwie aber auch eine Selbstverständlichkeit, oder? Nun ja, dem mag man zustimmen oder auch nicht. Fakt ist aber eben auch, dass nicht jede Ehe ein Leben hält und der vermeintliche Traumpartner eben Jener auf Dauer nicht ist.
Bestenfalls geht die Trennung im gegenseitigen Einvernehmen über die Bühne, alles ist gut und jeder geht seines Weges: Ja – wäre nicht das Problem gemeinsamer finanzieller Verpflichtungen, die in der Ehe entstanden sind und immer noch auf den Schultern der nun getrennten Partner liegen. Sei es in Form eines gemeinsam aufgenommenen Kredites für das Geschäft des Partners und / oder dem gemeinsam auf Kredit finanzierten Eigenheims. Wie geht es denn nun mit eben jenen Schulden weiter? Wer bedient die finanziellen Verpflichtungen nun hauptverantwortlich? Wagen wir einen Blick auf die aktuelle Rechtslage.
Gemeinsame Kredite – mögliche Situation nach Trennung der Partner
Häufig unterzeichnet ein Ehepartner während der Ehe einen gemeinsamen Kreditvertrag, obwohl der Kredit ausschließlich für das Unternehmen des anderen Ehepartners oder für dessen im Alleineigentum stehenden Immobilie aufgenommen wird. Es stellt sich nun bei einer endgültigen Trennung die Frage, ob der nicht-begünstigte Ehepartner aus der Haftung im Außenverhältnis gegenüber der Bank für den gemeinsamen eingegangenen Kredit herauskommt.
Hierzu vorab: Maßgebend für die Bank ist die regelmäßige Zahlung der bestehenden Kreditverbindlichkeit. Die Bank wird grundsätzlich keine Rücksicht nehmen, ob der in Anspruch genommene Ehepartner von dem Kredit profitiert oder nicht.
Befreiung von Tilgungsverpflichtung bei gemeinsamen Krediten – die Rechtslage
Doch wie sieht die rechtliche Betrachtung aus? Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Ehepartner mit der gemeinsamen Kreditaufnahme ein Auftragsverhältnis begründen. Das heisst, wenn ein Ehepartner dem Wunsch des anderen Ehepartners nach Übernahme der Mithaftung für ein Darlehen zur Finanzierung einer dem anderen Ehepartner gehörenden Immobilie oder eines Unternehmenskredits entspricht.
Die endgültige Trennung der Ehepartner stellt nun jedoch einen wichtigen Grund zur Kündigung dieses Auftragsverhältnisses dar. Die Kündigung hat zur Folge, dass der mit der Übernahme der Mithaftung Beauftragte Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann. Soweit dieser schon Zahlungen auf den Kredit geleistet hat, bestehen die Aufwendungen in den geleisteten Zahlungen. Soweit der Kredit noch offen ist, bestehen sie in der Übernahme der Mithaftung, was zur Konsequenz hat, dass nun ein Anspruch auf Freistellung von der Mithaftung gegenüber der Bank in Betracht kommt.
Wichtig ist hierbei jedoch Folgendes: Die außerordentliche Kündigung sollte formal sauber schriftlich erklärt werden. Zudem muss die Befreiung von der Mithaftung dem darauf in Anspruch genommenen (ex-)Ehepartner unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen weiterhin zumutbar sein. In diesem Zusammenhang ist also genauestens zu prüfen, ob der zukünftig allein für die Kredittilgung verantwortliche Ehepartner durch das Befreiungsverlangen in
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wirtschaftliche Bedrängnis gerät
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ob ggf. auf verwertbares Vermögen oder Sicherheiten zurückgegriffen werden kann
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ob Umschuldungsmöglichkeiten bestehen
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eine Reduzierung der monatlichen Zins- und Tilgungsraten erfolgen kann u.ä.
Trifft dies nicht zu, wird der 2. Kreditnehmer auch im Falle einer Trennung nicht zwingend von der Tilgung des gemeinsam aufgenommenen Kredits befreit.
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