Gute Nachrichten für österreichische Verbraucher, die sich dank vorzeitiger Tilgung laufender Kredite aus den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der kreditgebenden Bank befreit haben. Denn sie sind nicht nur die Schulden, die sich aus dem Kredit ergeben haben, los, sondern bekommen nun auch noch Geld von der Bank zurück. Grund hierfür ist ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGh).
Erstattung der Kreditkosten – der Hintergrund
Grund für die nun erfolgte Entscheidung des EuGh waren entsprechende Vorgänge in Polen. Dort ansässige Bürger mussten bei der Aufnahme eines Kredits nämlich eine Provision an die Bank zahlen. Nachdem sie die Kredite vorzeitig getilgt hatten, verlangten die Konsumenten einen prozentualen Anteil dieser Provision zurück. Grund hierfür sei die europäische Verbraucherkredite-Richtlinie, die vorsähe, dass es bei vorzeitiger Rückzahlung ein Recht auf anteilige Ermäßigung der Kosten gäbe. Soweit ist die Interpretation der Verbraucherkredit-Richtlinie korrekt, jedoch war bis jetzt fraglich, ob diese Bestimmung nur laufzeitabhängige Kosten betrifft – etwa eine monatliche Kontoführungsgebühr – oder auch laufzeitunabhängige Kosten, wie eine zu Beginn zu zahlende Kreditbearbeitungsgebühr oder eben eine Vermittlungsprovision.
Denn bisher haben sich Kreditnehmer/-innen bei einer vorzeitigen Rückzahlung ihres Kredites nur die laufenden Kosten wie zum Beispiel Zinsen und Kontoführungsgebühren für die Restlaufzeit erspart. Aber die Erstattung einzig jener Kosten sei nicht korrekt, denn es hat nach Auffassung des Gerichtshofes der europäischen Union eine Ermäßigung der Gesamtkosten bei vorzeitiger Tilgung von Verbraucherkrediten zu erfolgen. Dies bestätigte der EuGH nun auch in seinem Urteil C-383/18.
Was im Klartext bedeutet, dass einmalige Bearbeitungs- oder Bereitstellungsgebühren ebenso wie Provisionen und Kosten jeder Art, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen und die dem Kreditgeber bekannt waren, anteilig zurückgefordert werden können. Diese Kosten sind zudem auch zukünftig im Falle einer vorzeitigen Ablösung eines Kredits beziehungsweise Darlehens nicht mehr an die kreditgebende Bank zu zahlen.
Voraussetzung einer Kostenerstattung bei vorzeitiger Kredittilgung
Wie genau man sich das Geld zurückholen kann, ist noch nicht ganz klar. Nur soviel, dass das EUGh Urteil auf alle Kreditverträge Anwendung findet, welche nach dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes bzw. des Hypothekarkreditgesetzes am 11. Juni 2010 von den beiden Kreditparteien unterschrieben worden sind.
Die Höhe der Rückforderung hängt von der ursprünglichen Höhe der einmaligen Kosten, dem Zeitpunkt der vorzeitigen Tilgung und der Art der ursprünglichen Berechnung bzw. Verrechnung ab. Im Falle einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 600 Euro und einer geplanten Kreditlaufzeit von 5 Jahren beträgt die Rückforderung nach einem Jahr bei linearer Berechnung 480 Euro.
"Es geht in erster Linie um die Bearbeitungsgebühr", sagt Ulrike Weiß, Leiterin der Abteilung Konsumentenschutz in der Arbeiterkammer Oberösterreich. Die mögliche Gutschrift könnte je nach Datum der Rückzahlung "einige hundert Euro" ausmachen, so Weiß.
Die Banken argumentieren aktuell jedoch dahingehend, dass bei der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien der nationale Gesetzgeber entsprechende Klarstellungen verabsäumt habe. Dies müsse jetzt nachgeholt werden. Bei der Arbeiterkammer ist man aber zuversichtlich, dass dies rasch geschieht.
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