Haben Sie sich vielleicht auch schon einmal über die pauschalen Gebühren für einen Kredit geärgert? Welche Ihnen sich in Ihrer Pauschalität zum einen in der Höhe als auch der Sinnhaftigkeit kaum schlüssig geschweige denn berechtigt erscheinen? Dann sind sie mit dieser Auffassung nicht allein, denn nach dem deutschen Bundesgerichtshof hat nun auch ein österreichisches Gericht die bis dato gängigen pauschalen Gebühren für einen Kredit als gesetzwidrig und somit unberechtigt erklärt. Nach Auffassung des Landgerichts Innsbruck stellt die bis dato gängige Praxis der in Rechnungstellung einer sogenannten
Kreditbearbeitungsgebühr eine grobe und somit erhebliche finanzielle Benachteiligung von Kreditkunden dar. Der richterlichen Entscheidung des Landgerichts in Innsbruck vorausgegangen war eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), welcher wiederum im Auftrag der
Arbeiterkammer Vorarlberg tätig wurde.
Pauschale Gebühren für Kredite stellen Benachteiligung dar
Grundlage der Klage durch den VKI war das Geschäftsgebaren der Bank für Tirol und Vorarlberg BTV, welche für Konsumentenkredite pauschal eine Bearbeitungsgebühr von 2,5 Prozent und für Verbraucherkredite, welche mit einer Hypothek besichert waren, immerhin noch ein Prozent der Kreditsumme in Rechnung stellte. Diese Koppelung einer pauschalen prozentualen Bearbeitungsgebühr für Kredite an die vergebene Kreditsumme titulierte das Landgericht Innsbruck als grobe Benachteiligung für Bankkunden. So heißt es in der Begründung des Urteils, dass es nicht vollziehbar sei, warum Kreditverträge über höhere Summen zwingend und in jedem Fall einen höheren Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen sollten.
Kreditgebühren deutlich zu hoch
Grundsätzliche Kritik übten die Richter zudem an der Höhe der als Gebühren an die Bank zu zahlenden Kreditkosten. Nimmt man als Beispiel einen Kredit in Höhe von 350.000 Euro auf, welcher in Folge mit einer entsprechenden Immobilie als Hypothekarische Besicherung vergeben wird, so würde die kreditvergebende Bank hier eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 Prozent – also immerhin satte 3.500 Euro - einstreichen. Es stelle sich die Frage, wie eine Bank eine solch hohe, generelle, pauschale Bearbeitungssumme für einen weitestgehend automatisierten Vorgang bei der Kreditvergabe überhaupt rechtfertige. Hier läge der Verdacht einer Vielfach Vergütung weit über dem realen Bearbeitungsaufwand vor. Aus Sicht der Richter sei also nicht erkennbar, wofür der verbleibende Anteil der eingenommenen pauschalen Kreditbearbeitungsgebühren eigentlich verrechnet werde.
Unser Fazit
Wir von Cashper begrüßen dieses Urteil ausdrücklich, auch wenn wir an dieser Stelle betonen möchten, dass dieses aktuelle Urteil des Landgerichts Innsbruck noch nicht rechtskräftig ist. So möchten wir als spezialisierter Anbieter für
Minikredite /
Kurzzeit-Kredite an dieser Stelle nochmals folgende Punkte besonders hervorheben:
- Jede Kreditanfrage bei uns ist mit keinen Vorkosten verbunden!
- Wir verlangen keine bankübliche, GENERELLE Kreditbearbeitungsgebühr!
- Zusätzliche Gebühren fallen nur dann, wenn Sie von unseren frei wählbaren Zusatzoptionen Gebrauch machen
- Unsere kostenpflichtigen Zusatzoptionen finden Sie hier.
Jede kostenpflichtige
Cashper Zusatzoption kann von Ihnen frei ausgewählt werden, stellt aber keine Pflicht dar. Wenn Sie diese Zusatzoptionen nicht wünschen, dann bedeutet dies lediglich, dass wir die Bearbeitung ihres Kreditantrages standardisiert (2-3 Werktage Bearbeitungszeit) vornehmen. Die vom Landgericht in Innsbruck kritisierten Kreditbearbeitungsgebühren sind also nicht vergleichbar mit den bei Cashper frei zu buchbaren Optionen. Bei diesen kostenpflichtigen Zusatzoptionen entscheiden ganz allein Sie, ob Sie diese wünschen oder nicht – und nicht wir als Bank!
Denn wir von Cashper sind der faire und transparente Finanzierer!
Redakteur: Markus Gildemeister
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