Schulden hat wohl niemand gern und schon gar nicht über längere Zeit, auch wenn die Situation, die zur Aufnahme eines Kredits führte ebenso, aufgrund der persönlichen finanziellen Situation, eine längere Kreditlaufzeit erforderlich machte. Umso glücklicher dann die Option aufgrund eines unerwarteten Geldzufluss, den laufenden Kredit vorzeitig tilgen zu können. Nicht nur, dass dies die Rückkehr zu einer gewissen finanziellen Freiheit, also der Schuldenfreiheit, bedeutet, sondern auch aufgrund dessen, dass hier bares Geld gespart werden kann.
Denn wenn die aktuelle finanzielle Situation es zulässt, kann ein Kredit vor Ablauf der im Kreditvertrag festgelegten Laufzeit ganz oder aber in Form eines Teilbetrages zurückzahlen. Und das Gute daran? In diesem Fall haben Kreditnehmer Anspruch auf eine Senkung der Gesamtkreditkosten, und zwar inklusive der mit dem Kredit verbundenen Gebühren als auch Zinsen.
Doch gilt dies nicht generell, denn in manchen Fällen ist eine vorzeitige Tilgung eines Kredits beziehungsweise Darlehens mit Kosten (Pönale, Vertragsstrafe) für Sie verbunden. Doch in welchen Fällen gelten besondere Regelungen und welche Rechte hat man als Kreditnehmer im Rahmen einer vorzeitigen Kredittilgung?
Fall 1 - der Privatkredit
Banken haben grundsätzlich das Recht bei Ratenkrediten beziehungsweise Konsumkrediten bei dem Wunsch einer vorzeitigen Kreditablösung eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung (Pönale) zu verlangen. Jedoch ist diese Pönale an gewisse Rahmenbedingungen gebunden und somit nicht bei allen Kreditvarianten seitens der Bank vom Kreditkunden einforderbar.
So ist bei Privatkrediten / Konsumkrediten eine Rückzahlung ohne Entschädigungsleistung immer dann möglich, wenn der Kreditzins variabel ist. Bei fixem Zinssatz können pönalefrei bis zu 10.000 Euro innerhalb von 12 Monaten vorzeitig getilgt werden.
Fall 2 – der Hypothekar-Kredit
Bei gesicherten Hypothekar-Krediten, also den Immobilienkrediten, kann für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist von maximal 6 Monaten bzw. bis zum Ablauf einer allfälligen Fixzinsperiode mit der kreditgewährenden Bank vereinbart werden.
Jedoch gilt in dem Fall, dass , wenn seitens des Kreditnehmers diese Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, hat die Bank das Recht, für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist die bereits erwähnte Vorfälligkeitsentschädigung zu verrechnen.
Verbraucherkreditgesetz legt Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung fest – nicht die Bank
Jedoch kann die Bank die Höhe einer solchen Entschädigung nicht selbst und somit willkürlich festlegen, sondern muss sich an eine gesetzliche Vorgabe halten. Die gesetzliche Vorgabe stellt hier das in Österreich geltende Verbraucherkreditgesetz dar. Laut Gesetzt kann die Höhe der, an die Bank zu zahlende Entschädigung wie folgt ausfallen:
- 0,5%, wenn die Restlaufzeit des Kredites weniger als 1 Jahr ausmachen würde
- 1% vom vorzeitig zurückbezahlten Kreditbetrag in allen anderen Fällen (also bei Restlaufzeiten von länger als einem 1 Jahr)
Das Ganze anhand eines Rechenbeispiels verdeutlicht: Wird ein fix verzinster Kredit mehr als ein Jahr vor Ende der regulären Laufzeit vom Kreditnehmer getilgt, darf diese Entschädigung 1 % des Kreditbetrags nicht übersteigen, und 0,5 %, wenn Sie weniger als ein Jahr früher zurückzahlen.
Das heißt, dass ein Kreditbetrag von 15.000 €, der mehr als ein Jahr früher zurückgezahlt wird, höchstens Gebühren in Höhe von 150,- € fällig werden. Und lediglich 75,- €, wenn die Vertragslaufzeit um weniger als zwölf Monate verkürzt wird.
Zu beachten: In jedem Fall darf die Entschädigung insgesamt nicht höher ausfallen als die Differenz zwischen den im Kreditvertrag ursprünglich genannten Zinsen und den Zinsen, welche dem Kreditanbieter bereits gezahlt wurden.
Kein Recht auf Vorfälligkeitsentschädigung – die Voraussetzungen
Es kann jedoch ebenso sein, dass die Bank überhaupt keinen Anspruch auf eine Entschädigung bei vorzeitiger Kreditablösung hat. Jedoch müssen hierzu muss jedoch eine der folgenden Punkte gegeben sein:
- wenn die vorzeitige Rückzahlung mit einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag getätigt wird, die vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll
- der vorzeitig zurückgezahlte Betrag 10 000 € innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt (bei fix verzinsten Krediten),
- der Kredit in Gestalt einer Überziehungsmöglichkeit gewährt worden ist
- wenn die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.
Ist also eine der vorgenannten Voraussetzung gegeben, lohnt sich die vorzeitige Kreditablösung in besonderem Maße, denn neben den eingesparten Zinskosten entfällt also auch die Entschädigung an die kreditgewährende Bank.
Mehr Informationen zu den Rechten als Verbraucher bei einer vorzeitigen Kreditablösung gibt es hier >> Verbraucherrechte bei Krediten <<
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